Risikoabschätzung §51 TrinkwV

Risikoabschätzung bei Legionellen im Trinkwasser

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Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV bei Legionellen im Trinkwasser

fachgerechte Erarbeitung nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 - Deutschlandweit verfügbar

Wird bei einer Trinkwasseruntersuchung der technische Maßnahmewert von 100 KBE/100 ml für Legionellen (Legionella spec.) erreicht oder überschritten, ist der Betreiber der betroffenen Anlage gesetzlich verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Risikoabschätzung durchzuführen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 51 Absatz 1 Punkt 2 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

Die Risikoabschätzung bei Legionellen im Trinkwasser ist in Form eines schriftlichen Gutachtens zu erstellen und darf nicht aufgeschoben werden. Eine Ortsbesichtigung der Trinkwasseranlage hat zwingend vor Erstellung des Gutachtens zu erfolgen. Dies ist ebenfalls in der Trinkwasserverordnung klar geregelt.

Wichtig: Die Verpflichtung zur Risikoabschätzung besteht unabhängig davon, ob das zuständige Gesundheitsamt den Betreiber auffordert oder ob mikrobiologische Nachuntersuchungen bereits durchgeführt wurden.

Da im Rahmen der Risikoabschätzung bei Legionellen sämtliche potenziellen Gefährdungen für die menschliche Gesundheit zu identifizieren und zu bewerten sind, sollte die Durchführung ausschließlich durch qualifizierte Sachverständige erfolgen. Diese müssen über fundierte Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen:

  • Mikrobiologische Prozesse in Trinkwassersystemen,

  • Infektionsrisiken durch Legionellen im Trinkwasser,

  • Technische Normen und Regelwerke, z. B. DVGW-Arbeitsblatt W 551.

Ursachenklärung und weiterführende Untersuchungen

Parallel zur Erstellung der Risikoabschätzung sind gemäß Trinkwasserverordnung weiterführende Untersuchungen der Trinkwasser-Installation durchzuführen. Diese dienen der Ursachenklärung des Legionellenbefalls und umfassen unter anderem eine detaillierte Analyse gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551.

Grundlage: Empfehlung des Umweltbundesamts (UBA)

Die schriftliche Risikoabschätzung ist auf Basis der Empfehlungen des Umweltbundesamts im Bundesgesundheitsblatt durchzuführen. Gemeint ist die UBA-Publikation „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen“.

Inhalte und Anforderungen an die Risikoabschätzung bei Legionellen im Trinkwasser

Was muss eine Risikoabschätzung enthalten?

Die Risikoabschätzung bei Legionellen im Trinkwasser ist ein zentrales Instrument zur Bewertung von Gesundheitsgefahren, die durch eine kontaminierte Trinkwasser-Installation entstehen können. Gemäß § 51 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) müssen sämtliche potenzielle Gefährdungen für die menschliche Gesundheit systematisch erfasst, dokumentiert und bewertet werden.

Damit eine Risikoabschätzung bei Legionellen den gesetzlichen Anforderungen entspricht, müssen folgende Inhalte zwingend berücksichtigt werden:

  • Beschreibung der Trinkwasser-Installation: Aufbau, Komponenten und Nutzungsstruktur der Wasserversorgungsanlage.

  • Erkenntnisse aus der Ortsbesichtigung: Beobachtungen zur möglichen Ursache der Legionellen-Kontamination.

  • Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.): z. B. Stagnationen, Temperaturprobleme oder hydraulische Mängel.

  • Zusätzliche Informationen: Hinweise zur Wasserbeschaffenheit, zur Nutzung der Anlage und zu weiteren relevanten Einflussfaktoren.

  • Untersuchungsergebnisse: Laborbefunde, zeitliche Einordnung der Proben und deren räumliche Zuordnung innerhalb der Anlage.

Wer darf die Risikoabschätzung bei Legionellen durchführen?

Die Risikoabschätzung (früher: Gefährdungsanalyse) muss laut Empfehlung des Umweltbundesamts (UBA) in der Form eines Gutachtens erstellt werden. Dieses Gutachten darf nur von einem qualifizierten Sachverständigen mit nachgewiesener Fachkunde in der Trinkwasserhygiene und Mikrobiologie in Form einer Befähigungszertifizierung nach VDI/DVGW 6023 Kat. A verfasst werden.

Gutachtenanforderungen: nachvollziehbar, unabhängig, fachlich fundiert

Ein Gutachten zur Risikoabschätzung muss:

  • logisch aufgebaut,

  • für Fachleute klar nachvollziehbar

  • und für Laien verständlich formuliert sein.

Zudem ist auf eine absolute Unabhängigkeit des Sachverständigen zu achten: Es darf keine Interessenkonflikte geben. Eine Befangenheit liegt insbesondere dann nahe, wenn der Gutachter an der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Sanierung der betroffenen Anlage beteiligt war – z. B. als Betreiber, Installateur, Planer oder Dienstleister.

Die schriftliche Risikoabschätzung bei Legionellen sollte stets persönlich durch den beauftragten Sachverständigen erstellt und verantwortet werden.

  • Mikrobiologische Prozesse in Trinkwassersystemen,

  • Infektionsrisiken durch Legionellen im Trinkwasser,

  • Technische Normen und Regelwerke, z. B. DVGW-Arbeitsblatt W 551.

Parallel zur Erstellung der Risikoabschätzung sind gemäß Trinkwasserverordnung weiterführende Untersuchungen der Trinkwasser-Installation durchzuführen. Diese dienen der Ursachenklärung des Legionellenbefalls und umfassen unter anderem eine detaillierte Analyse gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551.

Die schriftliche Risikoabschätzung ist auf Basis der Empfehlungen des Umweltbundesamts im Bundesgesundheitsblatt durchzuführen. Gemeint ist die UBA-Publikation „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen“.

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Häufige Fragen zur Risikoabschätzung bei Legionellen

Was ist eine Risikoabschätzung bei Legionellen?

Eine Risikoabschätzung ist ein schriftliches Gutachten, das Gesundheitsgefahren und technische Mängel in einer kontaminierten Trinkwasseranlage bewertet und mit einem Maßnahmenplan die nötigen Sanierungsempfehlungen angibt, damit die Anlage wieder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß §13 TrinkwV betrieben werden kann.

Sobald der technische Maßnahmewert von 100 KBE/100 ml überschritten wird – unabhängig von einer Aufforderung des Gesundheitsamts.

Nur sachkundige Fachpersonen mit überdurchschnittlicher Expertise im Bereich Mikrobiologie, Trinkwassertechnik und dem Zusammenhang darf eine Risikoabschätzung durchführen.

Der verantwortliche Sachverständige muss die Befähigung durch eine Zertifizierung nach VDI/DVGW 6023 Kat. A nachweisen können.

Auf Basis der Ergebnisse aus der Risikoabschätzung werden priorisierte Maßnahmen aus dem Maßnahmenkatalog zur Ursachenbeseitigung geplant und durch das Sanitär-Fachunternehmen umgesetzt.

Ergänzend können neben den technische Sanierungen auch unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahmen wie chemische Reinigungen oder Desinfektionen der Trinkwasseranlage durchgeführt werden.

Thermische Desinfektionen sind weder nachhaltig noch zielführend, daher sind solche Maßnahmen meist eher schädigend als hilfreich.

Die Kosten für Risikoabschätzung variieren nach der Anlagengröße, grundsätzlich ist für die Ausarbeitung mit allen Faktoren zu berücksichtigen.

Hierzu zählen Fahrtkosten, Spesen, die Arbeitszeit für die Bestandsaufnahme und die Arbeitszeit für die schriftliche Ausarbeitung eines Gutachtens, welches mit 70 bis zu mehr als 120 Seiten.

Der reguläre Stundensatz für Sachverständige liegt bei 100,- bis 140,- € (netto) und für ein 3-Familienhaus können 2 Arbeitstage ohne Nebenkosten angesetzt werden.

 

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